Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) befinden sich im Wandel. Politische Entscheidungen und Gesetzesentwürfe der letzten Monate zeigen, dass sich vor allem die Berichtspflicht verändern könnte, die unternehmerische Verantwortung jedoch bestehen bleibt.
Verschiebung der BAFA-Prüfungen
Im Oktober 2024 kündigte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) an, LkSG-Berichte erstmals ab dem 1. Januar 2026 zu prüfen. Unternehmen, die ihre Berichte bis zum 31. Dezember 2025 einreichen, müssen keine Sanktionen befürchten. Diese Verschiebung verschafft Unternehmen mehr Zeit, ihre Berichtsprozesse zu überprüfen und anzupassen.
Koalitionsvertrag mit widersprüchlichen Aussagen
Am 9. April 2025 wurde der neue Koalitionsvertrag vorgestellt, am 5. Mai 2025 unterzeichnet. Darin wird an einer Stelle die Abschaffung des LkSG angekündigt, an anderer jedoch der Ersatz durch ein neues „Gesetz über internationale Unternehmensverantwortung" vorgesehen, das die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) möglichst bürokratiearm umsetzen soll. Ein kompletter Wegfall der Sorgfaltspflichten ist also nicht geplant.
Neuer Referentenentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz
Am 10. Juli 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den aktuellen Referentenentwurf für das CSRD-Umsetzungsgesetz. Anders als in früheren Fassungen wird das LkSG darin nicht mehr erwähnt. Bisher war vorgesehen, dass ein CSRD-Bericht die Anforderungen des LkSG-Berichts mit abdeckt. Daher ist unklar, ob dies nun auf einen künftig doch separaten LkSG-Bericht hindeutet oder nicht.
Was gilt für nicht-CSRD-pflichtige Unternehmen?
Für Unternehmen, die nicht unter die CSRD-Berichtspflicht fallen, bleibt die Pflicht zur Erstellung und Einreichung eines LkSG-Berichts bestehen, sofern sie die gesetzlichen Schwellenwerte (mindestens 1.000 Beschäftigte in Deutschland und Sitz/Zweigniederlassung in Deutschland) erfüllen. Auch wenn die BAFA-Prüfung erst 2026 startet, sind die Sorgfaltspflichten (Risikomanagement, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie ein Beschwerdeverfahren) weiterhin umzusetzen.
Fazit
Wie die Berichtspflicht und der künftig zu erbringende LkSG-Bericht genau ausgestaltet sein werden, ist derzeit noch ungewiss. Mögliche Änderungen reichen von einer weiteren Verschiebung bis hin zu einer vollständigen Ablösung im Rahmen neuer Gesetzgebung.
Die Pflichten zur sorgfältigen Überprüfung und Steuerung von Risiken in der Lieferkette bleiben jedoch bestehen und dürfen nicht vernachlässigt werden. Für Unternehmen ist dies eine Gelegenheit, bestehende Prozesse zu stärken und praxisnah weiterzuentwickeln, anstatt sie zurückzufahren.
Ausblick: EUDR & Webinare
Neben dem LkSG rückt auch die EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR) in den Fokus. Sie ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten, gilt aber für große Unternehmen erst ab dem 30. Dezember 2025 und für kleinere Unternehmen (KMU) ab dem 30. Juni 2026.
Die EUDR verpflichtet Unternehmen, nachzuweisen, dass bestimmte Rohstoffe und Produkte nicht aus entwaldeten oder degradierten Flächen stammen und stellt damit hohe Anforderungen an Nachweisführung und Risikomanagement.
Zu diesen Sorgfaltspflichtvorgaben bieten wir Ihnen praxisnahe Unterstützung und laden Sie zu unseren kostenfreien Webinaren ein:
EUDR-Webinar: 9. September 2025
LkSG-Webinar: 18. November 2025
Diese und weitere Termine finden Sie unter:
https://www.tec4u-solutions.com/terminkalender/