1. REACH: SVHC-Kandidatenliste
Am 04.02.2026 wurde auf der Seite der ECHA die neue SVHC-Kandidatenliste veröffentlicht. Die Stoffe n-Hexan und 4,4′-[2,2,2-trifluor-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol (Bisphenol AF) und seine Salze wurden auf die Kandidatenliste genommen. Diese Stoffe werden vorwiegend bei Erzeugnissen in den Materialien Gummi und Kunststoffe oder in Gemischen vorkommen.
Die ECHA folgt damit ihrer Linie vom ursprünglichen Rhythmus der 2-maligen Aktualisierung auf 3-mal zu wechseln.
Die Gesamtzahl der SHVC-Kandidatenstoffe beträgt zum aktuellen Zeitpunkt 253.
Die aktuelle SVHC-Kandidatenliste finden Sie unter: https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
2. Änderung REACH Anhang XVII zu Formaldehyd
Die Europäische Union hat den Anhang XVII der REACH-Verordnung um neue Beschränkungen für Formaldehyd und formaldehydabspaltende Stoffe erweitert. Die Regelung gilt ab dem 12. August 2026 für Erzeugnisse, aus denen Formaldehyd in die Innenraumluft freigesetzt werden kann.
Ab Inkrafttreten dürfen folgende Emissionswerte nicht überschritten werden:
• 0,062 mg/m³ Formaldehyd für Möbel und holzbasierte Erzeugnisse
• 0,080 mg/m³ Formaldehyd für andere Erzeugnisse im Innenraum
Die Werte beziehen sich auf die Formaldehydkonzentration in der Innenraumluft unter festgelegten Prüfbedingungen.
Ziel der neuen Vorgaben ist es, die Exposition von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Beschäftigten gegenüber Formaldehyd weiter zu reduzieren und ein hohes Schutzniveau innerhalb der EU sicherzustellen.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1464/oj/deu
3. Europäische Verpackungsverordnung PPWR ab August 2026
Ab dem 12. August 2026 treten die ersten regulatorischen Anforderungen der neuen europäischen Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) in Kraft. Mit ihr schafft die Europäische Union erstmals europaweit einheitliche und unmittelbar geltende Regeln für Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu erhöhen und die Kreislaufwirtschaft in Europa zu stärken. Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, müssen künftig strengere Anforderungen an Design, Materialeinsatz, Kennzeichnung und Rücknahme erfüllen. Unnötige Verpackungen sowie bestimmte umweltschädliche Stoffe werden eingeschränkt.
Mit der PPWR werden nationale Sonderregelungen weitgehend ersetzt. Dies schafft mehr Transparenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt. Unternehmen sind aufgefordert, sich frühzeitig auf die neuen Vorgaben vorzubereiten, um auch künftig rechtskonform und nachhaltig am Markt agieren zu können.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32025R0040&qid=1771334292766
4. Erneute Verschiebung der EUDR
Die EUDR wurde nach der ersten Verschiebung Ende 2024 auch im November 2025 erneut verschoben. Der neue Starttermin ist somit der 30.12.2026. Für Erst-Inverkehrbringer und Importeure ändert sich nichts. Diese Marktteilnehmer müssen weiterhin die kompletten Sorgfaltspflichten erfüllen. Dies beinhaltet:
• die Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 8
• das Erstellen von Sorgfaltserklärungen für die relevanten Erzeugnisse (Artikel 4)
• die Weitergabe von Informationen in der Lieferkette (Artikel 4)
• Erstellung, Überprüfung und Bericht bzgl. Sorgfaltspflichtenregelung (Art. 12)
Mit der Verschiebung gehen teilweise Vereinfachungen der EUDR einher, allerdings für nachgelagerte Unternehmen in der Lieferkette. Diese sind zwar nicht mehr verpflichtet, selbst eine Sorgfaltserklärung zu erstellen, sofern zuvor bereits eine besteht. Allerdings sind diese, ebenso wie die Händler, dazu verpflichtet, eine Informationssammlung zu ihren Lieferanten und Abnehmern durchzuführen und die Referenznummern der Sorgfaltserklärung aller vorgelagerter Lieferanten zu speichern.
5. Neue Schwellenwerte für die CSRD-Berichtspflicht
Die Trilogverhandlungen zum Omnibus-Paket 1 sind im Dezember 2025 abgeschlossen worden. Nachdem im „Stop-the-clock“-Verfahren bereits die Erstanwendungszeitpunkte der CSRD-Berichtspflicht um zwei Jahre verschoben worden sind, hat man auch den Betroffenenkreis enorm reduziert. Der persönliche Anwendungsbereich wurde nun folgendermaßen angepasst:
Zukünftig sind von der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD Unternehmen betroffen, die die folgenden Schwellenwerte überschreiten:
> 1000 Beschäftigte
> 450 Mio. € Nettoumsatzerlöse im Geschäftsjahr
Für Kreditinstitute sowie Versicherungsunternehmen gelten dieselben Kriterien.
Auch wenn durch diese Anpassungen die Zahl der direkt berichtspflichtigen Unternehmen rapide sinkt, bleibt das Thema Nachhaltigkeitsreporting – insbesondere für den Mittelstand – weiterhin relevant:
• Steigender Marktdruck: Investoren, Banken & Kund:innen fordern ESG-Daten
• Strategischer Vorteil für Vorreiter: Erleichterter Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen, Förderungen & staatlichen Subventionen
• Gesetzliche Verpflichtung bleibt bestehen: CSRD weiterhin gültig – Omnibus ändert Zeitpunkt & Anforderungen, nicht Pflicht
Insbesondere für KMU-Unternehmen gewinnt der VSME-Berichtsstandard zunehmend an Bedeutung. Durch den modularen Aufbau hat das Unternehmen einen sehr großen Handlungsspielraum bei der Ausgestaltung der Berichtsinhalte. Zudem liegt der Fokus auf den relevanten ESG-Kennzahlen, die man wiederum an seine Stakeholder kommunizieren sowie für das interne Risikomanagement nutzen kann.
Wenn Sie mehr über den VSME-Berichtsstandard erfahren wollen: https://csr-platform.com/vsme/






