Zum Stichtag 01. Januar 2024 wurde der Geltungsbereich des LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) auf Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern erweitert. Die in den Geltungsbereich des LkSG fallenden Unternehmen müssen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus dem Gesetz sicherstellen. So muss zum Beispiel ein Risikomanagement (nach LkSG Abs. 2 §3) vorgehalten werden, das geeignet ist, die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette zu erkennen und gegebenenfalls abzustellen. Außerdem muss der eigene Geschäftsbereich sowie die unmittelbaren Zulieferer einer regelmäßigen Risikoanalyse unterzogen werden.

Neben den vorgenannten Sorgfaltspflichten ist außerdem eine Grundsatzerklärung abzugeben sowie ein Beschwerdeverfahren einzurichten (ein Beschwerdeverfahren gemäß des Hinweisgeberschutzgesetzes erfüllt nicht alle Anforderungen des LkSG). Ebenso sind Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und Dokumentationspflichten zu erfüllen.

Ein weit verbreitetes Missverständnis im Rahmen des LkSG ist die Definition der Lieferkette. Die Lieferkette ist im Rahmen des LkSG so definiert, dass sie alle Handlungen erfasst, die erforderlich zur Herstellung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen sind. Das heißt ganz konkret, dass auch der Lieferant für Bürobedarf eines Industrieunternehmens zur Lieferkette gehört, genauso wie der Spediteur oder der Betrieb, der Maschinenwartungen durchführt, sowie eine beratende Anwaltskanzlei.

Mit dem LkSG-Modul in DataCross bieten wir ein hochautomatisiertes Werkzeug zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Risikoanalyse, Dokumentation sowie der Nachverfolgung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Darüber hinaus unterstützen wir Sie auch gerne beratend bei:

  • der Erstellung einer Grundsatzerklärung über Ihre Menschenrechtsstrategie nach § 6 Abs. 2 LkSG
  • der Erstellung eines Code of Conduct zur Kommunikation der Erwartungen bzgl. der Einhaltung von Menschen- und Umweltrechten gegenüber Ihren Zulieferern in der Lieferkette als auch Ihren Geschäftspartnern
  • der Erstellung einer Verfahrensordnung für das Beschwerdemanagement nach § 8 Abs. 2 LkSG
  • der Branchenrecherche zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des LkSG gemäß der Handreichung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Bei Fragen zu unseren LkSG-Unterstützungsangeboten oder bei Interesse an einem Vorstellungstermin melden Sie sich gerne bei Stefanie Huber per Mail: s.huber@tec4U-solutions.com oder telefonisch: 0681/92564-122

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