Mit der EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR*)) erfolgt ab August 2026 der Übergang von einer umzusetzenden Richtlinie zu unmittelbar geltendem EU-Recht.

Damit werden technische Anforderungen an Verpackungen erstmals EU-weit verbindlich und harmonisiert festgelegt. Für Hersteller, Verpackungsentwickler und Inverkehrbringer bedeutet dies tiefgreifende Änderungen entlang des gesamten Produktlebenszyklus.

Die bisherige Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) definierte Zielvorgaben, ließ jedoch erhebliche Spielräume bei nationaler Umsetzung. Die neue Verpackungsverordnung enthält nun detaillierte technische Spezifikationen, u. a. zu:

  • Verpackungsdesign
  • Materialzusammensetzung
  • Recyclingfähigkeit
  • Konformitätsbewertung

Dadurch werden nationale Sonderregelungen weitgehend verdrängt.

Zentraler technischer Aspekt ist die verpflichtende Recyclingfähigkeit aller Verpackungen. Verpackungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Für Kunststoffverpackungen führt die Verordnung verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat (PCR) ein. Diese Quoten steigen stufenweise bis 2040.

Die Verordnung begrenzt künftig den zulässigen Leerraumanteil, insbesondere bei Versand- und Umverpackungen. Somit werden zukünftig überdimensionierte Verpackungen als regulatorisch nicht konform gelten.

Neu ist die Pflicht zur EU-Konformitätserklärung für Verpackungen. Hersteller müssen eine technische Dokumentation vorhalten, die u. a. umfasst:

  • Materialdatenblätter
  • Recyclingfähigkeitsbewertung
  • Nachweise zu Rezyklatanteilen
  • System- und Funktionsbeschreibungen

Die Verpackung wird damit regulatorisch stärker einem produktrechtlichen Regime (vergleichbar CE-Kennzeichnung) unterworfen.

Für die Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland bedeutet dies eine Ergänzung des deutschen Verpackungsgesetzes durch ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Dieses regelt unter anderem die Herstelleregistrierung und die Sanktionen bei Nichtkonformitäten.

Für Unternehmen bedeutet dies eine Verlagerung von Pflichten in Richtung Produktentwicklung, Qualitätssicherung und Regulatory Affairs. Unternehmen welche Verpackungen entwickeln oder in Verkehr bringen, müssen frühzeitig ihre technischen Spezifikationen, Lieferketten und Nachweissysteme anpassen.

In unserem überarbeiteten DataCross-Modul zur Verpackungsverordnung wird – analog zum Modul zur Verpackungsrichtlinie – die Einhaltung des summierten Grenzwerts für Schwermetalle abgefragt. Zusätzlich wird ab August 2026 auch die neue Anforderung hinsichtlich PFAS in Lebensmittelverpackungen berücksichtigt.

*VERORDNUNG (EU) 2025/40 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

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