Mit der EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR*)) erfolgte am 12. August 2026 der Übergang von einer umzusetzenden Richtlinie zu unmittelbar geltendem EU-Recht.

Damit werden technische Anforderungen an Verpackungen erstmals EU-weit verbindlich und harmonisiert festgelegt. Für Hersteller, Verpackungsentwickler und Inverkehrbringer bedeutet dies tiefgreifende Änderungen entlang des gesamten Produktlebenszyklus.

Die bisherige Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) definierte Zielvorgaben, ließ jedoch erhebliche Spielräume bei der nationalen Umsetzung. Die neue Verpackungsverordnung enthält nun detaillierte technische Spezifikationen, u. a. zu:

  • Verpackungsdesign
  • Materialzusammensetzung
  • Recyclingfähigkeit
  • Konformitätsbewertung

Dadurch werden nationale Sonderregelungen weitgehend verdrängt.

Zentraler technischer Aspekt ist die verpflichtende Recyclingfähigkeit aller Verpackungen. Verpackungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, dürfen zukünftig nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Für Kunststoffverpackungen führt die Verordnung verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat (PCR) ein. Diese Quoten steigen stufenweise bis 2040.

Die Verordnung begrenzt künftig den zulässigen Leerraumanteil, insbesondere bei Versand- und Umverpackungen. Somit werden zukünftig überdimensionierte Verpackungen als regulatorisch nicht konform gelten.

Neu ist die Pflicht zur EU-Konformitätserklärung für Verpackungen. Erzeuger müssen eine technische Dokumentation vorhalten, die u. a. umfasst:

  • Materialdatenblätter
  • Recyclingfähigkeitsbewertung
  • Nachweise zu Rezyklatanteilen
  • System- und Funktionsbeschreibungen

Die Verpackung wird damit regulatorisch stärker einem produktrechtlichen Regime (vergleichbar CE-Kennzeichnung) unterworfen.

Für die Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland bedeutet dies eine Ergänzung des deutschen Verpackungsgesetzes durch ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Dieses regelt unter anderem die Herstellerregistrierung und die Sanktionen bei Nichtkonformitäten.

Für Unternehmen bedeutet dies eine Verlagerung von Pflichten in Richtung Produktentwicklung, Qualitätssicherung und Regulatory Affairs. Unternehmen welche Verpackungen entwickeln oder in Verkehr bringen, müssen frühzeitig ihre technischen Spezifikationen, Lieferketten und Nachweissysteme anpassen.

In unserem überarbeiteten DataCross-Modul zur Verpackungsverordnung wird  die Einhaltung des summierten Grenzwerts für Schwermetalle abgefragt. Zusätzlich wird die neue Anforderung hinsichtlich PFAS in Lebensmittelverpackungen berücksichtigt sowie weitere relevante Daten für eine Konformitätserklärung bei Lieferanten eingeholt. Alternativ können Lieferanten ihre eigene Konformitätserklärung in DataCross hochladen. Ab dem Quartal IV 2026 wird es möglich sein, auf Basis dieser Lieferanteninformationen eine eigene EU-Konformitätserklärung aus DataCross zu erstellen. 

*VERORDNUNG (EU) 2025/40 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Neueste Beiträge

Archiv

Neueste Beiträge