PFAS: Per- und Polyfluoralkylstoffe

Die Einzelheiten der vorgeschlagenen Beschränkung von rund 10.000 Per- und Polyfluoralkylstoffen (PFAS) sind jetzt auf der Website der ECHA verfügbar. Die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA werden nun damit beginnen, den Vorschlag im Hinblick auf die Risiken für Mensch und Umwelt sowie die Auswirkungen auf die Gesellschaft zu bewerten.

Der Vorschlag wurde von den Behörden Deutschlands, Dänemarks, der Niederlande, Norwegens und Schwedens ausgearbeitet und am 13. Januar 2023 bei der ECHA eingereicht. Er zielt darauf ab, PFAS-Emissionen in die Umwelt zu verringern und Produkte und Verfahren für die Menschen sicherer zu machen. Ergänzende Infos unter:

https://echa.europa.eu/de/hot-topics/perfluoroalkyl-chemicals-pfas

 

REACH: Anhang XIV – Neue zulassungspflichtige Stoffe

Die Europäische Kommission hat ihre elfte Empfehlungsliste für zulassungspflichtige Stoffe gemäß der EU-Verordnung REACH (EG 1907/2006) veröffentlicht. Die in Anhang XIV aufgeführten Stoffe dürfen nur dann in der EU hergestellt oder verwendet werden, wenn eine Zulassung über die ECHA beantragt und erhalten wurde. Diese elfte Liste enthält mit metallischem Blei einen Stoff, dessen Aufnahme zahlreiche Zulassungen notwendig machen wird, da er millionenfach eingesetzt wird. Die vollständige Liste der acht empfohlenen Stoffe finden Sie unter:

https://echa.europa.eu/de/recommendations-for-inclusion-in-the-authorisation-list

 

REACH: Anhang XIV – Gerichtsentscheid

Der Europäische Gerichtshof hat die Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2020 (Chemservice GmbH u. a.) über die Erteilung einer Zulassung für bestimmte Verwendungen von Chromtrioxid für nichtig erklärt. Als Begründung für diese Entscheidung wurde Folgendes angeführt:

Die Kommission habe Verwendungen von Chromtrioxid auf der Grundlage einer Risikobewertung für die menschliche Gesundheit zugelassen, die nicht den Anforderungen von Artikel 60 Absatz 4 der REACH-Verordnung entsprochen haben. Sie konnte nicht zu dem Schluss kommen, dass es keine geeigneten Alternativen für die zugelassenen Verwendungen gibt.

Das Gericht entschied ferner, dass die Wirkungen der Kommissionsentscheidung für ein Jahr aufrechterhalten werden sollten, bis die Kommission eine neue Entscheidung getroffen hat.

Das Urteil finden Sie unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:62021CJ0144&qid=1682410500686#msdynttrid=sVZHSpF4X6ubuWYwJYgXauWfr5IF74j2CBiuyO4GEBc

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Markus Glauben:
m.glauben@tec4u-solutions.com