Im besonderen Fokus der Prüfungen der RoHS-Konformität stehen die Integration der RoHS-Vorgaben in das Konformitätsverfahren bzw. -erklärung. Hierbei wird abgeglichen, wie die Anforderungen an die betriebliche Organisation, im Speziellen das Modul A der Richtlinie EG 768/2008 (interne Fertigungskontrolle), umgesetzt wurden. Gleichermaßen wichtig sind die Vorgabenumsetzungen gemäß der DIN EN 50581 (DIN EN IEC 63000).

Bereits seit 2011 dürfen Hersteller oder Importeure ausschließlich RoHS-zertifizierte Produkte mit einer CE-Kennzeichnung versehen. Sie steht für die Einhaltung der EU-Verordnung 765/2008, und bestätigt „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“

Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder Importeur in der EU, dass ein von ihm auf den Markt gebrachtes Produkt den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen aller relevanten europäischen Richtlinien entspricht – so auch der  RoHS-Richtlinie! Im Falle eines Verstoßes können die Marktüberwachungsbehörden beispielsweise das weitere Inverkehrbringen dieser Produkte grundsätzlich untersagen oder in besonders gravierenden Fällen gar die Vernichtung der Produkte anordnen. Werden die betroffenen Produkte dagegen nicht als unmittelbare Gefährdung der Sicherheit betrachtet, erhält der Inverkehrbringer möglicherweise die Gelegenheit, dafür zu sorgen, dass das Produkt alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt, bevor er es vom Markt nehmen muss.

Des Weiteren werden Bußgelder verhängt, wenn der Inverkehrbringer z. B. vorsätzlich oder fahrlässig:

  • Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften auf einem Produkt anbringt, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.
  • Produkte auf den Markt bereitstellt, die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Produkte auf den Markt bereitstellt, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

Bei Verstößen drohen gemäß § 39 Absatz 2 ProdSG Bußgelder in einer Höhe von bis zu zehntausend Euro.

Die bereits seit langem geltende Rechtslage, in Kombination mit der Vollzugsoffensive zur Umsetzung der RoHS, stellt viele Unternehmen vor die Frage, ob sie diese ausreichend in ihrem Konformitätsbewertungsverfahren gewürdigt haben. Die tec4U-Solutions unterstützt Sie bei der Beantwortung dieser Frage wie auch bei der Bearbeitung von eventuellen Verbesserungspotentialen in der Vorgabenumsetzung.

Bei Fragen dazu sprechen Sie uns gerne an!