Ausweitung des Geltungsbereichs des Lieferkettengesetzes
Zum Stichtag 01. Januar 2024 wurde der Geltungsbereich des LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) auf Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern erweitert. Die in den Geltungsbereich des LkSG fallenden Unternehmen müssen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus dem Gesetz sicherstellen. So muss zum Beispiel ein Risikomanagement (nach LkSG Abs. 2 §3) vorgehalten werden, das geeignet ist, die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette zu erkennen und gegebenenfalls abzustellen. Außerdem muss der eigene Geschäftsbereich sowie die unmittelbaren Zulieferer einer regelmäßigen Risikoanalyse unterzogen werden. Neben den vorgenannten Sorgfaltspflichten ist außerdem eine Grundsatzerklärung abzugeben sowie ein Beschwerdeverfahren einzurichten (ein Beschwerdeverfahren gemäß [...]